VBL setzt unverändert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anerkennung der Mutterschutzzeiten nicht um

Wir haben im Blogbeitrag vom 08.11.2011 mitgeteilt, dass das Amtsgericht Karlsruhe in mehreren Urteilen die von unserer Rechtsanwaltssozietät gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geführten Klagen auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten stattgegeben hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich in seinem Beschluss vom 28.04.2011 festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.

Das Amtsgericht Karlsruhe hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt:

„Die Beklagte schuldet die Berechnung der Startgutschrift unter Einbeziehung der Mutterschutzzeiten, auch soweit sie vor dem 18.05.1990 anfielen.

Insoweit kann auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen werden, welche von der Beklagten im Ergebnis auch akzeptiert wird. Nach dieser Entscheidung ist die Satzung der Beklagten, welche die Berücksichtigung dieser Zeiten nicht vorsieht, verfassungswidrig.

Die Beklagte schuldet mithin die Berücksichtigung ohne jede Einschränkung, auch nicht unter der Prämisse einer vorangegangenen Einigung er Tarifvertragsparteien oder einer zuvor durchgeführten Satzungsänderung.

Die Klage war demnach stattzugeben.“

Wir erachten diese Ausführungen des Amtsgericht Karlsruhe für klar und überzeugend.

Die VBL hat nunmehr gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe Berufung zum Landgericht Karlsruhe eingelegt.

Wir erachten dieses Verhalten als außerordentlich befremdlich, da dadurch die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erneut verzögert wird.

Wir werden vom Fortgang des Abschlusses des Rechtsstreits berichten.

Mit freundlichen Grüßen
 
Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Klohe, Evelyn Wettstein, Joachim Städter
 
durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert
 
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