BGH: DSL-Anschluss kann bei Umzug nicht gekündigt werden

Kategorien:

Mit Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 hat der Bundesgerichtshof eine umstrittene Frage des Verbraucherschutzrechts entschieden.

 

In dem zu entscheidenden Fall war ein Verbraucher in ein Gebiet umgezogen, in dem DSL nicht verfügbar war.

Für seine frühere Wohnung bestand ein DSL- und Internettelefonievertrag mit 24 monatiger Laufzeit. Der Kläger hatte die außerordentliche Kündigung dieses Vertrages erklärt, nachdem er von der Gegenseite darüber informiert worden war, dass aus technischen Gründen ein Anschluss in der neuen Wohnung nicht bereitgestellt werden könne.

Die Gegenseite stellte weiterhin Rechnungen in der vereinbarten Höhe. Der Bundesgerichtshof hat weder im Sinne des § 626 Abs. 1 noch im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB einen außerordentlichen Kündigungsgrund gesehen.

 

Hauptargument: Der Anbieter kann für den Umzug seines Kunden nichts. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag abschließt, trägt das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

 

Das Urteil mit zugehöriger Pressemitteilung im Volltext finden Sie hier auf den Seiten des BGH: Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10.