Nachbarrecht - hier Thema des Monats - Grillen

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Die Grillsaison ist wieder eröffnet und in den warmen Tagen zieht es die Menschen wieder ins Freie.

Grundsätzlich darf im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden.

In den Sommermonaten, so entschied bereits das Landgericht München (Az. 15 S 22735/03) ist Grillen üblich.

Jedoch gilt der Grundsatz, dass Rücksicht genommen werden muss. Grundsätzlich ist zu empfehlen vorher die Nachbarn zu informieren, dass gegrillt wird.

Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass starke belästigende Rauchentwicklungen unterlassen werden, ansonsten stellt dies eine Belästigung der Nachbarn dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Starke belästigende Rauchentwicklung lässt sich reduzieren, wenn man mit einem Elektrogrill statt mit einem Holzkohlegrill grillt.

Bei Mietern wie auch bei Eigentümergemeinschaften kann das Grillen reglementiert werden.

Wenn im Mietvertrag das Grillen auf Balkon und Terrasse verboten ist, hat sich der Mieter auch daran zu halten.

Liegt bei Eigentümergemeinschaften ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer vor, in dem das Grillen verboten ist, gibt es hier auch keine Diskussionen mehr.

Ansonsten gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, egal ob es sich um Eigentümergemeinschaften, Mietshäuser oder Einfamilienhäuser handelt.

Auch hier mussten bereits vielfach Gerichte entscheiden, da es zwischen Nachbarn zu Streit kam.

So erlaubt zum Beispiel das Landgericht Aachen (Az. 6 S 2/02) das Grillen zweimal im Monat zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr, im hinteren Teil des Gartens.

Viermal im Jahr bis 24.00 Uhr darf nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 13 U 53/02) gegrillt werden.

Hier noch einige Beispiele von Entscheidungen deutscher Gerichte, die die Bandbreite dokumentieren:

  • Grillen nur in den Monaten April bis September und nicht öfters als einmal im Monat, der Nachbar muss spätestens 48 Stunden vorher informiert werden (AG Bonn, Az. 6 C 545/96).
  • Grillen nur am äußersten Ende des Grundstücks (Bayerisches Oberlandesgericht, Az. 2 Z BR 6/99).
  • Verbot des Grillens, wenn die dadurch verursachte Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- und Schlafräume des Nachbarn eindringen (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss 149/95-79/95).
  • 20- bis 25mal im Jahr kann gegrillt werden, darüber hinaus sollte eine Grillaktion nicht länger als zwei Stunden und nicht über 21:00 Uhr hinaus gehen (AG Berlin Schöneberg, Az. 3 C 545/96).
  • Grillen in den Sommermonaten ist üblich und muss von den Nachbarn geduldet werden, Verbot kann nur dann ausgesprochen werden, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt (LG München, Az. I 15 S 22735/03).

Fazit: Regelungen im Mietvertrag und in der Wohnungseigentümergemeinschaften müssen beachtet werden.

Gibt es keine Vereinbarung, gilt die Grundregel: Gegenseitige Rücksichtnahme.

Dann schmeckt das gegrillte Steak zweimal so gut.

 

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein