Nachbarrecht - hier Thema des Monats - Pflanzenrückschnitt

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Die Tage werden länger und jetzt ist die Zeit für anstehende Außenarbeiten im Garten.

Während der Wachstumsperiode sollte man das Verkürzen und Zurückschneiden von Hecken-, Baum- und Strauchbestand nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September vornehmen. In dieser Zeit kann im Übrigen auch nicht der Nachbar einen dazu verpflichten.

Man sollte im Zuge dieser Arbeiten auch darauf achten, dass überhängende Zweige sogenannter Überhang oder auch unterirdisch auf das Nachbargrundstück hinüberwachsende Wurzeln entfernt werden. Grundsätzlich muss der Nachbar weder die Zweige noch die Wurzeln dulden.

Die sogenannten lebenden Gartenzäune, hier Hecken unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen.

Als Hecke bezeichnet man nicht nur die typischen Heckenpflanzen wie Hainbuche oder Liguster, sondern eine Hecke ist auch jede Reihe von Sträuchern oder Bäumen, die untereinander vollkommen unterschiedlich sein können, jedoch so dicht aneinander gepflanzt sind, dass die Pflanzen seitlich zusammenwachsen können und sollen.

Dieser besondere Umstand, hier die Gegebenheit eines Sichtschutzes, haben den Grund, dass die Hecken nur eine bestimmte Höhe haben sollen.

Die vorgeschriebenen Höhe hängt natürlich vom Abstand der jeweiligen Hecke ab.

Grundsätzlich ist bei einer Hecke mit einem Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze des Nachbarn, 1,80 m Höhe erlaubt. Hat man beispielsweise eine 2,20 m hohe Hecke, so muss 90 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.

Ist dies nicht der Fall, dann muss die Hecke entsprechend auf 1,80 m verkürzt werden.

Das ist der Grundsatz in Baden-Württemberg.

Hier ist auch besonders daraufhin zu weisen, dass der Anspruch des Nachbarn auf Zurückschneiden und Verkürzen der Hecke nicht der Verjährung unterliegt, das heißt es ist egal wann die Hecke gepflanzt wurde, man kann immer den Rückschnitt verlangen.

Bei Sträuchern und anderen Gehölzen die einzeln oder in Gruppen stehen sind ganz unterschiedliche Grenzabstände in den jeweiligen Nachbarschaftsgesetzen der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Die Grenzabstände hängen von der Art und Gattung der Pflanze ab.

Grundsätzlich ist es gut dass es Regelungen für Pflanzabstände gibt, damit nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten verhindert werden können und eine Verschattung des Nachbargrundstücks gar nicht erst eintritt und auch der Laub- und Nadelfall oder andere Störungen durch überwachsende Äste oder Wurzeln gar nicht erst aufkommt.

Der richtige Abstand hängt in vielen Fällen von der Höhe der Pflanze ab. Deshalb ist es vorher wichtig zu wissen wie hoch eine Pflanze werden kann oder soll. Man sollte sich also schon bei dem Einpflanzen davon in Kenntnis setzen was für ein Umfang diese Pflanze bekommt wenn sie einmal groß ist und ob ein Rückschnitt von dieser Pflanze auch vertragen wird.

Das Recht der Pflanzabstände ist eine Wissenschaft für sich.

Dies hängt auch damit zusammen, dass jedes Bundesland gesonderter Bestimmungen in den Nachbarschaftsgesetzen vereinbart hat; in den Gesetzen werden die einzelnen Pflanzenfamilien, -gattungen und -arten untergliedert sodass hier keine allgemeingültige Erläuterung möglich ist.

Sie sollten sich deshalb wenn konkrete Fragen auftauchen an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden.

Hier muss man auch aufpassen, da der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, bei denen nicht der gesetzliche Abstand eingehalten wurde, in fünf Jahren verjähren.

Die Verjährung beginnt bei Pflanzungen mit dem ersten Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres.

Hier gibt es oft Probleme, weil man nicht bemerkt hat, welches „Ungetüm“ im Nachbargarten heranwächst.

Und dann ist es oft bereits zu spät.

Deshalb sich von einem kundigen Anwalt beraten lassen!

Dann erfährt der jeweilige Ratsuchende auch ob er gegen Bepflanzungen auf dem Nachbargrundstück vorgehen kann oder ob er selbst verpflichtet ist einen Rückschnitt oder eine Beseitigung bei seinen eigenen Pflanzen vorzunehmen hat.

In jedem Fall ist das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen um das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis weiter harmonisch gestalten zu können.

 

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein