Rechte und Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht

Auf der Rückseite eines Schwerbehindertenausweises ist stets der sog. GdB (Grad der Behinderung) vermerkt. Die wichtigsten Rechte, die mit einem bestimmten GdB verbunden sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Ein höherer GdB schließt dabei die sich aus einem niedrigeren GdB ergebenden Rechte ein. Daneben gibt es eine Reihe von Merkzeichen, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen können, vgl. hier: Merkzeichen. Sofern Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis haben und sich relevante gesundheitliche Veränderungen ergeben haben, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Gleiches gilt für negative Änderungsbescheide und abgelehnte Anträge. Im gesamten Sozialrecht werden Sie betreut von Herrn Rechtsanwalt Joachim Städter, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Lehrbeauftragter für Sozialrecht an der FH Heidelberg. Den Lehrgang zum Fachanwalt für Sozialrecht hat Herr Rechtsanwalt Joachim Städter ebenfalls erfolgreich absolviert.

 

GdB 30

Personen mit einem GdB von wenigstens 30 können auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Funktionsbeeinträchtigung(en) ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.  Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX). Dies kann - insbesondere in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen - von erheblicher Bedeutung sein.

 

GdB 50

  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • Steuerfreibetrag von € 570,00
  • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
  • Kündigungsschutz
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Vorgezogene Altersrente/Pensionierung
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit € 1.200,00
  • Schutz bei Wohnungskündigung
  • Befreiung von der Wehrpflicht
  • Sonderregelung für Lehrer nach § 8 bayerische Lehrdienstordnung
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
  • Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
  • Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe von € 924,00
  • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: € 2.100,00
  • Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung)
  • Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden

 

GdB 60

Steuerfreibetrag von € 720,00

Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

 

GdB 70

  • Steuerfreibetrag € 890,00
  • Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km als Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz
  • Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = € 900,00

 

GdB 80

  • Steuerfreibetrag von € 1.060,00
  • Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = € 900,00
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit: € 1.500,00
  • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit: € 4.500,00

 

GdB 90

  • Steuerfreibetrag von € 1.230,00
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit: € 1.500,00

 

GdB 100

  • Steuerfreibetrag von € 1.420,00
  • Freibetrag beim Wohngeld: € 1.500,00 (auch ohne Pflegebedürftigkeit)
  • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : € 4.500,00
  • Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz