Mietrecht – hier Thema des Monats – Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter

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Das Jahr neigt sich dem Ende zu, für viele höchste Zeit für Veränderungen.

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen das Mietverhältnis als Mieter zu kündigen, so gibt es einiges zu beachten:

Die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sind unterschiedlich.

Für Mieter gilt, dass bei einem unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

Es kommt hier nicht darauf an, wie lange das Mietverhältnis gedauert hat. Für den Vermieter gelten jedoch gestaffelte Kündigungsfristen.

Dauert das Mietverhältnis bis zu fünf Jahre, so muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Dauert das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate und lebt der Mieter bereits länger als acht Jahre in der Wohnung gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

Bei Altmietverträgen die vor Änderung des Mietgesetzes am 01.09.2001 abgeschlossen worden sind, gilt ebenfalls, dass der Mieter in jedem Fall sich an die Kündigungsfrist von drei Monaten zu halten hat, es sei denn es wurde ausdrücklich zwischen den Parteien individuell persönlich eine andere Kündigungsfrist vereinbart.

Wurde in dem Mietvertrag lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften Bezug genommen, gilt trotzdem die dreimonatige Kündigungsfrist.

Eine andere Frist als die drei Monate gilt also für Altverträge nur dann wenn eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Lediglich dann hat der Parteiwille Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.

Bei der Kündigung ist darauf zu achten, dass die Kündigung von allen Mietern die im Mietvertrag stehen unterschrieben wird.

Die Kündigung ist schriftlich vorzunehmen und muss bis spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Monats dem Vermieter zugestellt werden. Sicher ist hier ein Einschreiben oder die Zustellung per Bote.

Der Bote ist dann Zeuge dafür, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Vermieter im Briefkasten gelandet ist.

Sie können auch dem Vermieter die Kündigung übergeben und jener bestätigt den Empfang.

Ist das Kündigungsschreiben später als dem dritten Werktag des jeweiligen Monats dem Vermieter zugegangen so läuft das Mietverhältnis noch einen weiteren Monat weiter.

Unter Werktag versteht man alle Tage außer Sonn- und Feiertage.

Umstritten ist ob der Samstag auch als Werktag zählt. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, dass der Samstag nicht als Werktag zu rechnen ist, dennoch sollte sicherheitshalber der Samstag als Werktag berücksichtigt werden.

Der Mieter muss die Kündigung nicht begründen.

Wichtig ist jedoch, dass die Schriftform eingehalten ist und die Kündigung von allen Mietern unterzeichnet wurde.

Es ist darauf zu achten, dass eine E-Mail, ein Telefax oder eine SMS nicht den gesetzlichen Anforderungen der Schriftform genügt.

Es bedarf demgemäß weniger Voraussetzungen um als Mieter eine wirksame Kündigung zu erklären.

Diese wenigen Voraussetzungen müssen jedoch eingehalten werden.

 

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein