Falsche Angabe zur Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10, mit der interessanten Frage befasst, wie damit umzugehen ist, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wahrheitswidrig behauptet, dass er nicht schwerbehindert sei.

Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Schwerbehinderte in einem Auskunftsbogen wahrheitswidrig beim Feld schwerbehindert oder gleichgestellt „nein“ angekreuzt. Tatsächlich hatte er eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 60.

Bislang herrschte in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte Einigkeit in Bezug auf die Frage, ob bei der Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft „gelogen“ werden darf.

Die neue Entscheidung stellt klar, dass an eine derartige Falschbehauptung keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie etwa Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsvertrages geknüpft werden können.

Wer allerdings im Vorstellungsgespräch die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint, der soll sich in einem nachherigen Kündigungsprozess nicht auf die Schwerbehinderung berufen können.

Grundsätzlich kann sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bis zu drei Wochen nach dem Erhalt (Zugang) einer Kündigung auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Es gilt dann ein besonderer Kündigungsschutz. Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam.

Sollten Sie Fragen zum Thema Schwerbehinderung und Arbeitsrecht haben, steht Ihnen der Unterzeichner für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.