KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe - Verpflichtung zur Rückzahlung von Sanierungsgeld durch OLG bestätigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren die Verpflichtung der KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe zur Rückzahlung erbrachter Sanierungsgeldzahlungen bestätigt. Es ist dem Vortrag gefolgt, dass die Anwendung eines hundertjährigen Deckungsabschnitts notwendig zu einer fehlerhaften und überhöhten Berechnung des Sanierungsgeldes führt.
 
Versuchen der KVW, eine abweichende Auslegung der eigenen Satzungsbestimmungen vorzunehmen, ist das Oberlandesgericht Hamm deutlich entgegengetreten. Das Oberlandesgericht Hamm sieht hierfür- unseres Erachtens zurecht keinen Raum.
 
Darüber hinaus sieht das Oberlandesgericht weitere Berechnungselemente bei den Berechnungen des Sanierungsgeldes als äußerst rechtskritisch an. Das Gericht musste sich damit nicht weiter auseinandersetzen, da es die Berufung der KVW ohnedies als nicht begründet sah.
 
Die Anwendung eines hundertjährigen Deckungsabschnitts zur Berechnung der Ausfinanzierung des Altbestandes geht unseres Erachten in jedem Falle bereits aus biometrischen Gründen ersichtlich fehl.
 
Die hierauf stützenden Sanierungsgeldforderungen wurden und sind unseres Erachtens in Würdigung der deutlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm ermessensfehlerhaft ermittelt und damit rechtswidrig. 
 
Die KVW ist insoweit ungerechtfertigt bereichert.
 
Es ist unverändert davon auszugehen, dass die KVW auch das von anderen Mitgliedern eingeholte Sanierungsgeld auf die gleiche fehlerhafte Berechnung stützt. Eine solche ermessensfehlerhafte Berechnung der optierten Sanierungsgelder unter Ansatz eines hundertjährigen Deckungsabschnitts dürfte ersichtlich ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Diese ist unverändert anzuraten.
 
Verjährungs – und Verwirkungsrisiken sollten vermieden werden.
 

Karlsruhe, den 31.01.2023

Valentin Heckert

Rechtsanwalt

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