Mietrecht - hier Thema des Monats – Umlage von Betriebskosten

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Zusätzlich zur Miete wird in den meisten Fällen auch zwischen Mieter und Vermieter vereinbart, dass Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind.


Grundsätzlich gilt: Die einzelnen Betriebskosten müssen konkret und eindeutig zwischen den Vertragspartner vereinbart sein.


Was sind Betriebskosten?


Das sind solche Kosten die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.


Was ist auf den Mieter umlegbar?


Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB sind es die Betriebskosten die in der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 stehen.


Hier steht in § 2 ein Betriebeskostenkatalog. Diese Betriebskosten sind auch auf den Mieter umlegbar.


Im Einzelnen:


- Grundsteuer


- Kosten der Wasserversorgung


- Kosten der Entwässerung


- Kosten des Betriebs-, des Personen- oder Lastenaufzugs


- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung


- Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung


- Kosten der Gartenpflege


- Kosten der Beleuchtung


- Kosten der Schornsteinreinigung


- Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung


- Kosten für den Hauswart


- Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage


- Kosten des Betriebs des mit einem Breitbandkabel verbunden privaten Verteileranlage


- Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege


Was ist nicht auf den Mieter umlegbar?


Nicht umlagefähig sind Anschaffungskosten, zum Beispiel:


- Kauf von Feuerlöschern


Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten, zum Beispiel:


- Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen


Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, zum Beispiel:


- Dies sind Kosten die der Vermieter selbst oder Arbeitskräfte wie Büropersonal gegebenenfalls mit Hilfe von Einrichtungen zur kaufmännischen und rechtlichen Verwaltung des Gebäudes aufwenden muss.


Auch Kapitalkosten sind niemals Betriebskosten, wie zum Beispiel Zinsbelastungen des Vermieters. Diese Bewirtschaftungskosten sind nicht umlegbar.


Findet man also in seiner Nebenkostenabrechnung Verwaltungs- oder Instandhaltungs- oder Kapitalkosten, so ist der Vermieter verpflichtet jene herauszurechnen.


Der Mieter ist zur Zahlung nicht verpflichtet.


Es ist also wichtig sich die Betriebskostenabrechnung nicht nur rechnerisch näher anzuschauen.


 


Rechtsanwältin Evelyn Wettstein