Mietrecht – Blumenschmuck

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Falls es das Wetter dieses Jahr doch noch zulassen sollte, werden in unserem Land wieder üppig Blumen auf Balkon und Terrasse drapiert.


Zu welchen Verschönerungsmaßnahmen ist der Mieter berechtigt?


Der Mieter ist berechtigt außen an den Fensterbrettern Blumenkästen anzubringen oder Blumentöpfe auf den Fensterbänken abzustellen. Jene müssen jedoch so gesichert sein, dass jene auch bei starkem Wind nicht herabstürzen können und damit keine Verletzungsgefahr darstellen.


Auch darf das Mietobjekt nicht durch auslaufendes Wasser beschädigt werden. Dies gilt auch bei Balkon und Terrasse.


Bauliche Veränderungen am und auf dem Balkon oder der Terrasse müssen vorher von Seiten des Vermieters genehmigt werden und zwar dann wenn die Gesamtansicht des Gebäudes, hier der Fassade, verändert wird und/oder wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird.


Oftmals gibt es Streitigkeiten, wenn Gießwasser die darunter wohnenden Mieter stört oder Blumen- und Pflanzenabfälle eine Beeinträchtigung darstellen.


Grundsätzlich ist auch hier eine Abwägung vorzunehmen.


Geringfügige Beeinträchtigungen sind von Seiten des anderen Nachbars hinzunehmen.


Wir haben auch Urteile, in denen die beeinträchtigten Mieter recht bekommen haben, so zum Beispiel eine Entscheidung des Amtsgerichts Brühl, Urteil vom 31.10.2000, Az. 21 C 256/00.


Hier war die Balkonbepflanzung des Mieters derartig umfangreich, dass die Pflanzen weit über die Balkonbrüstung herüberragten.


Die unterhalb des Balkon liegende Terrasse wurde ständig mit herab fallenden Blütenpflanzen und Vogelkot verunreinigt.


Hier konnte der Mieter der Erdgeschosswohnung vom Vermieter fordern, dass gegen den Mieter der darüberliegenden Wohnung vorgegangen wird.


Auf dem Balkon darf der Mieter wie auch auf der Terrasse nach Belieben als Gärtner tätig sein. Er kann Rankgitter montieren, einen Sichtschutz anbringen und Blumenkästen am Geländer anbringen, so lange sie richtig befestigt sind und so lange die Fassade und das Mietobjekt nicht beschädigt werden.


Auch gegen den Anbau von Kräutern und z. B. Tomaten ist nichts einzuwenden.


Es muss jedoch auch hier wieder gewährleistet sein, dass das Mietobjekt nicht beschädigt wird und andere Mieter und Nachbarn nicht durch Gießwasser und herab fallende Pflanzenteile über Gebühr belästigt werden.


Dem grünen Daumen steht demgemäß nichts entgegen.


 


Rechtsanwältin Evelyn Wettstein