Mietrecht - hier Thema des Monats - Kinderlärm

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Der Frühling kommt und die Menschen nutzen diese Zeit um sich ausgiebig auch im Freien zu bewegen. Die Fenster sind geöffnet und die Kinder spielen nunmehr sehr gerne im Garten, im Hof oder auf der Straße.

Nicht selten passiert es, dass Kinderlärm für andere Mieter und Nachbarn störend empfunden wird.

Grundsätzlich gilt, dass in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt.

Kinder jedoch haben einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Dieser ist nicht selten mit Geräuschen verbunden.

Kleinkinderlärm, wie Schreien und Weinen in der Nacht muss von den anderen Mietern hingenommen werden.

Bei größeren Nachbarskindern ist Herumtoben und Spielen erlaubt, auch von deren Spielkameraden.

Das bedeutet also, dass der gestörte Mieter nicht die Miete mindern oder fristlos kündigen kann.

Auch kann ein Mieter nicht die Miete kürzen, weil er sich von dem Lärm eines nahen Spielplatzes belästigt fühlt.

Die Gerichte sagen, dass dieser Lärm als sozialadäquat hingenommen werden muss, denn eine kinderfreundliche Umgebung ist wünschenswert (bsp. Amtsgericht Frankfurt am Main, AZ 33 C 2368/08).

Die Grenze ist da, wenn mutwilliger leicht vermeidbarer Krach entsteht. Das Spielen von Kindern darf nicht zu einer unzumutbaren Störung anderer Hausbewohner führen.

Rücksichtslosigkeit gibt hier die Grenze.

Deshalb müssen Eltern, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten mittags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und abends ab 22:00 Uhr bis zum nächsten Morgen 07:00 Uhr darauf achten, dass ihre Kinder sich ruhig verhalten.

So gab es einen sehr krassen Fall, dass Kinder während der allgemeinen Ruhezeiten von Stühlen sprangen (Entscheidung des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 12 S 389/70). Hier ging das Landgericht Köln davon aus, dass die übrigen Mieter zu einer Mietminderung berechtigt waren.

Von diesen Ausnahmefällen abgesehen, holen sich lärmsensible Nachbarn vor deutschen Gerichten reihenweise Abfuhren.

Grundsätzlich gilt also, dass Kinderlärm im üblichen Maß kein Kündigungsgrund und kein Mietminderungsgrund für den gestörten Mieter darstellt.

Auch hier gilt einmal wieder die Empfehlung: Suchen Sie das Gespräch mit den Eltern der Kinder mit dem Ziel mehr gegenseitige Toleranz und Rücksichtnahme zu erzielen.

Sonst bleibt Ihnen nur die Möglichkeit gemeinsam mit den Nachbarskindern die Ostereier zu suchen.

 

 

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein