Mietrecht – hier Thema des Monats – Auskunftspflicht des Mietinteressenten

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Möchte ein Wohnungsbewerber eine Wohnung anmieten und kommt es zu Gesprächen mit dem Vermieter, so wird nicht selten Privates und auch Finanzielles zur Sprache gebracht.

Nicht alle Fragen, die der Vermieter stellt, müssen von dem Wohnungsbewerber beantwortet werden. Dazu gehören Fragen zum Familienstand, Kinderwunsch, Gesundheitszustand, Sportarten, Musikinstrumenten, Hobbys oder Rauchen. Hier muss der Mietinteressent keine Auskunft erteilen. Fragen nach Haustieren sind nur zulässig, wenn deren Haltung, beispielsweise bei Hunden und Katzen, verboten werden könnte.

Beantwortet werden muss in jedem Fall, wie viele Menschen in die Wohnung einziehen werden und die finanziellen Mittel des Mieters.

Nicht selten werden in diesem Zusammenhang vom Vermieter Selbstauskunftsbögen vorgelegt und verlangt, dass diese Auskunftsbögen ausgefüllt werden. Hier müssen nur Name, Geburtsdatum, der zum Haushalt gehörenden Personen, Einkommen und Arbeitgeber angegeben werden.

Andere Fragen wie Familienplanung, Fragen zur sexuellen Orientierung sowie zur Religionszugehörigkeit sind nicht gestattet und müssen nicht ausgefüllt werden.

Vorsicht: Gibt man falsche Angaben hinsichtlich der Einkommensverhältnisse an, so kann dies unter Umständen zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung oder zur fristlosen Kündigung führen!

Der Mietinteressent ist rechtlich auch dazu verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen von sich aus, also ohne dass der Vermieter nachgefragt hat, zu offenbaren.

Als Vermieter sei geraten die Identität des Mietinteressenten festzustellen, sei es durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Hinzu kommt oft, zu der Selbstauskunft des Mietinteressenten eine Eigenauskunft der Schufa beizubringen.

Hier ist zu beachten, dass der Vermieter nicht selbst die Schufa anrufen kann, der Mietinteressenten muss selbst eine Eigenauskunft der Schufa anfordern, was unter Umständen mit Aufwand und Unkosten verbunden ist.

Konkret sind teilweise die Umsetzung der Rechte und Pflichten des Mietinteressenten und des Vermieters nicht immer umsetzbar.

Schweigt der Mietinteressent auf bestimmte Fragen, so hat der Vermieter die Möglichkeit dann den Abschluss des Mietvertrages abzulehnen, obwohl der Mietinteressent berechtigt war, die Frage nicht zu beantworten.

Andererseits sollte der Mietinteressent nicht davor zurückschrecken auf das Diskriminierungsverbot hinzuweisen, wonach bestimmte Fragen die absolut von persönlicher Natur sind, nicht beantwortet werden müssen und diese Fragen auch von Seiten des Vermieters nicht gestellt werden dürfen.

Auch hier gilt die Kommunikationsfähigkeit von beiden Gesprächspartnern.

 

Bis dahin grüßt Sie

Rechtsanwältin Evelyn Wettstein