Unwirksamer Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer!

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Das Arbeitsgericht Berlin, bestätigt durch das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.12.2009, Az: 23 TaBV 1016/09), hat entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist.

Nach diesen Entscheidungen sind die Tarifverträge der CGZP, die insbesondere in Punkto Lohn und in Bezug auf die Erleichtung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge Arbeitnehmer unangemessen belasten rechtswidrig.

Konsequenzen für betroffene Arbeitnehmer:

1. Sollte das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigen, wären etwa Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die im Rahmen von Kettenbefristungen ohne Sachgrund mehr als 3 mal verlängert wurden nicht wirksam beendet.

Es bestehen für die betroffenen Arbeitnehmer ggf. unbefristete Arbeitsverhältnisse. Der Ablauf der letzten Befristung würde dann nicht automatisch zur Beendigung des jeweiligen Arbeitsvertrages führen.

Wichtig: Arbeitnehmer, deren Vertrag aufgrund des Ablaufs der letzten Befristung/Verlängerung endet müssen innerhalb von 3 Wochen Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erhaben. Ansonsten kann die unwirksame Befristung nicht mehr angegriffen werden.

2. Weiterhin haben Leiharbeitnehmer/innen, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) Anwendung findet, rückwirkend Anspruch gleiche Entlohnung und Behandlung wie die Stammbelegschaft der Betriebe, in denen sie eingesetzt werden.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Verleiher verpflichtet, den zu wenig gezahlten Lohn an die Leiharbeitnehmer/innen nachzahlen.

Betroffene Arbeitnehmer sollten im Falle des Auslaufens ihres Arbeitsvertrages bzw. einer Kündigung daher dringend anwaltlichen Rat einholen. 

Weiterhin kann die Geltendmachung der Lohnnachzahlungsansprüche zeitnah durch entsprechende Auskunftsverlagen gegenüber den Einsatzbetrieben vorbereitet werden.


Für ein erstes unverbindliches Telefonat und die weitere Wahrnehmung Ihrer Rechtsinteressen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.