Hohe Hürden für betriebsbedingte Kündigung von Leiharbeitnehmern

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Mit Urteil vom 17.02.2012 hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einem von uns betriebenen Verfahren die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigungsmöglichkeit von Leiharbeitnehmern durch Verleiher bestätigt und die Kündigung eines Leiharbeitnehmers für rechtswidrig erkannt.

Entgegen dem vielerseits vorherrschenden Glauben, dass bei Wegfall der Einsatzstelle einfach betriebsbedingt gekündigt werden könne, sind an eine derartige Kündigung eines Verleihunternehmens regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen.

Das Verleihunternehmen muss nachweisen, dass es sich vergeblich um anderweitige Einsatzmöglichkeiten gekümmert hat. Dies substantiiert darzulegen und vor Gericht nachzuweisen ist vielfach schwierig.

Wir raten daher auch Leiharbeitnehmern dringend, ausgesprochene Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen. Oft ist es gerade in der Branche der Leiharbeit der Fall, dass aus einem falschen Verständnis des Leiharbeitsverhältnisses heraus keine anwaltliche Hilfe gesucht wird und Kündigungen  - etwa bei Wegfall der Einsatzstelle - klaglos hingenommen werden.

Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall des Ausspruchs einer Kündigung ein Beratungshilfeanspruch besteht, soweit der Betroffenen, was in der Zeitarbeitsbranche nicht selten sein dürfte, bedürftig ist. 

Über die Beratungshilfestellen der Amtsgerichte kann ein Beratungshilfegutschein nach Vorlage der Kündigung und dem Nachweis der Bedürftigkeit (Vorlage der letzten Lohnabrechnungen) beantragt werden. Nach Vorlage des Beratungshilfescheins ist die anwaltliche Beratung in der Kündigungssache kostenfrei (abgesehen von einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 10,00). Für das Kündigungsschutzverfahren kann gegebenenfalls Prozesskostenhilfe erlangt werden.

Dies gilt selbstverständlich nur, wenn keine Rechtsschutzversicherung eintritt.