Kündigungsrecht: Keine ordentliche Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

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Eine ordentliche Kündigung ist rechtswidrig, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten, möglicher Weise schlechteren Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht nach dem Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen, wenn ein freier Arbeitsplatz vorliegt, den der Kläger durch seine Qualifikation übernehmen könnte.

Frei sind auch Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leih-Arbeitnehmern besetzt sind. Als frei gelten jedenfalls Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers mit Leih-Arbeitnehmern besetzt werden sollen (LAG Hessen, 19 Sa 1342/11).

In den seltensten Fällen ist man nach einer Kündigung gut beraten, wenn man diese akzeptiert. Wir klären Ihre Fragen zu einer erfolgten Kündigung kurzfristig und zügig. Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Wird diese Frist verpasst gilt die Kündigung als rechtmäßig. Abfindungs- oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen dann nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr.