Recht am eigenen Bild nach Ende des Arbeitsverhältnisses

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Hatte der Arbeitnehmer zugestimmt, dass ein Mitarbeiterfoto mit ihm im Internetauftritt des Arbeitgebers gezeigt wird, kann diese Zustimmung je nach Einzelfall auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wies aber darauf hin, dass dies nur unter den folgenden Voraussetzungen gilt:

  • das Foto dient nur allgemeinen Illustrationszwecken und
  • der (ehemalige) Arbeitnehmer wird nicht besonders herausgestellt

In solchen Fällen schränkt der Grundsatz von Treu und Glauben die Widerrufsbefugnis des Arbeitnehmers ein (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 271/12).