Kündigung per E-Mail ist unwirksam

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Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Per E-Mail kann ein Arbeitsvertrag nicht wirksam gekündigt werden. Auch die Übermittlung eines eingescannten Kündigungsschreibens ist nicht ausreichend.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dies nochmals bestätigt. Ein Arbeitgeber hatte das Kündigungsschreiben eingescannt und dann als E-Mail-Anhang verschickt. Damit sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Das Gesetz schließe eine Kündigung in elektronischer Form aus, vielmehr sei Schriftform erforderlich. Dies bedeute, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein und dann dem Arbeitnehmer übergeben werden müsse (Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 5676/11).

 

Weiterer Hinweis: Wird das Kündigungsschreiben mit einer Computerunterschrift statt mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen des Gesetzes. Die Kündigung ist unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 422/11).