KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe - Verpflichtung zur Rückzahlung von Sanierungsgeld durch OLG bestätigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren die Verpflichtung der KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe zur Rückzahlung erbrachter Sanierungsgeldzahlungen bestätigt.

KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe erneut zur Rückzahlung von Sanierungsgeld verurteilt

Eine weitere Zivilkammer des Landgerichts Münster hat in einem im Februar 2022 ergangenen Urteil die KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe erneut verurteilt, das von einem bei der KVW beteiligten Arbeitgeber eingeholten Sanierungsgeld an diesen zurückzuzahlen. 
 
Das Landgericht Münster hat erneut feststellt, dass die von der KVW betriebene Einholung des Sanierungsgeldes nicht auf eine rechtwirksame Grundlage stützen kann. 

KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe zur Rückzahlung von Sanierungsgeld verurteilt

Das Landgericht Münster hat in einem im November 2021 ergangenen Urteil die KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe verurteilt, den von unserer Mandantin eingeholten Sanierungsgeldbetrag an diese zurückzuzahlen. 
 
Das Landgericht Münster hat festgestellt, dass die von der KVW betriebene Einholung des Sanierungsgeldes nicht auf eine rechtswirksame Rechtsgrundlage stützen kann. 
 

Einladung zur Informationsveranstaltung - Rechtsanwälte informieren über die Neuregelungen zur Zusatzversorgung

1.
Die VBL – Versorgungskasse des Bundes und der Länder, Karlsruhe – hat mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Stichtag) umgestellt.

Rechtsverlust droht - Ausschlussfrist von sechs Monaten

Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.

Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.

Wir sind der Rechtsauffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift zusteht.


Zusatzversorgungskassen in der Pflicht zur Neuberechnung der Startgutschrift

Nachdem der Bundesgerichtshof am 09. März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hatten sich die Tarifparteien - wie bereits mitgeteilt- nach über einem Jahr am 8. Juni 2017 auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.