KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe zur Rückzahlung von Sanierungsgeld verurteilt

Das Landgericht Münster hat in einem im November 2021 ergangenen Urteil die KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe verurteilt, den von unserer Mandantin eingeholten Sanierungsgeldbetrag an diese zurückzuzahlen. 
 
Das Landgericht Münster hat festgestellt, dass die von der KVW betriebene Einholung des Sanierungsgeldes nicht auf eine rechtswirksame Rechtsgrundlage stützen kann. 
 
Das Landgericht Münster hat in den Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt: 
„Der Beschluss des Kassenausschusses vom…beruht auf einem unrichtig (satzungswidrigen) ermittelten Finanzbedarf, weil der Kassenausschuss aufgrund der Vorlage des verantwortlichen Aktuars von einem zu langen („hundertjährigen“) Deckungsabschnitt ausgegangen ist und seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan/der Satzung der Beklagten entsprechende Rechnungsgrundlage zugrunde gelegt hat. 
Das hatte zur Folge, dass der Ausschuss – ausgehend von einem überhöhten Finanzbedarf – das ihm zustehende Ermessen nicht wirksam ausgeübt hat und auch nicht wirksam ausüben konnte.“
 
Die Einholung des Sanierungsgeldbetrages von dem bei der KVW beteiligten Arbeitgeber wurde deshalb als rechtswidrig qualifiziert und die KVW zur Rückzahlung des Betrages nebst Zinsen verurteilt. 
 
Das Landgericht Münster stützt seine Ausführungen in wichtigen Punkten auch auf die bereits vom Oberlandesgericht Hamm ergangene rechtskräftige Rechtsprechung zur Rückforderung von Sanierungsgeldzahlungen, die an die KZVK Dortmund von deren Mitgliedern erbracht worden waren. Auch insoweit wurde die Zusatzversorgungskasse zur Rückzahlung verurteilt. 
 
Es ist anzunehmen, dass die KVW auch das von anderen Mitgliedern eingeholte Sanierungsgeld auf die gleiche fehlerhafte Berechnung stützt und von einem weit überhöhten Finanzbedarf ausgegangen ist. Eine solche ermessensfehlerhafte Berechnung der optierten Sanierungsgelder dürfte ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Diese ist anzuraten.
 
Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass für die Einholung von Sanierungsgeldern klare vertragliche Begrenzungen bestehen.
 
Nach § 17 Abs. 1 ATV-K darf das Sanierungsgeld ausschließlich zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell entstehenden zusätzlichen Finanzbedarfs dienen, der über die am 01.11.2001 jeweils geltenden Umlage hinausgeht.
 
Sanierungsgelder dürfen anerkanntermaßen ausschließlich zur Finanzierung des Altbestands, d.h. der vor dem 01.01.2002 bekundeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht der Finanzierung der seit dem 01.01.2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften dienen. Das Sanierungsgeld darf nach den tarifvertraglichen Vorgaben nicht der Ausfinanzierung des Gesamtbedarfs der Zusatzversorgungskasse dienen.
 
Der Finanzierungsbedarf zur Ausfinanzierung des Altbestandes nimmt bereits aus biometrischen Gründen von Jahr zu Jahr ab. Entsprechend müsste jährlich eine erhebliche Verminderung der Sanierungsgeldforderungen der Zusatzversorgung erfolgen.
 
Die Anwendung eines hundertjährigen Deckungsabschnitts für den Altbestand geht in jedem Falle bereits aus biometrischen Gründen ersichtlich fehl.

 

Karlsruhe, den 03.02.2022

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

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