Künstlersozialkasse: Beitragspflicht bei Beauftragung eines Webdesigners?

Von zunehmender Relevanz in der sozialrechtlichen Praxis sind Fälle, in denen Unternehmer Dritte mit künstlerischen Aufgaben (im weitesten Sinne) beauftragen. Es stellt sich hier regelmäßig die Frage nach der Abgabepflicht des Auftraggebers in der Künstlersozialkasse.

Hintergrund: In § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG folgendes bestimmt:

„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstlicher oder Publizisten erteilen.“

Vorsicht: Nicht nur gelegentlich kann die Beauftragung bereits dann sein, wenn  jährliche Beauftragungen vorliegen, so das BSG im Urteil vom 12.08.2010.

Gut zu wissen: Nicht abgabepflichtig wären Zahlungen, die an eine GmbH oder an eine KG erfolgen.

Dann ist allerdings unter Umständen die GmbH bzw. die KG selbst als Verwerterin der künstlerischen Leistungen ihrer Angestellten (bzw. sonst Beauftragten) abgabepflichtig. In der Praxis spielt dies insbesondere dann eine Rolle, wenn etwa Webdesignleistungen beauftragt werden. Hier ist nach der Rechtssprechung regelmäßig von einer künstlerischen Tätigkeit auszugehen. Weitere aktuelle Beispiele sind etwa die publizitische Tätigkeit durch das veröffentlichen journalistischer Artikel im Internet.

In einer weitgehend beachteten Entscheidung wurde unlängst für die Honorarzahlungen an die Juroren von „Deutschland sucht den Superstar“ entschieden, dass künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG vorliegen würde. Eine besondere Gestaltungshöhe sei nicht vorausgesetzt.

Wenn Sie Fragen zur KSK-Abgaben-Pflicht entweder als Künstler, Publizist oder als Auftraggeber von künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen haben, können Sie sich gerne an den Verfasser wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Joachim Städter