Versicherungsrecht: Berücksichtigung der Selbstbeteiligung bei grober Fahrlässigkeit

Nach in Kraft treten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip abgeschafft.

Nach altem Recht war der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit leistungsfrei.

Nunmehr ist nach § 81 VVG zu quoteln und die Ansprüche des Versicherungsnehmers entsprechend zu kürzen.

Hier kann sich allerdings auch eine Kürzung bis auf Null ergeben, so z.B. bei der Verursachung eines Unfalles im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit im Rahmen der Vollkaskoversicherung.

Strittig war bisher, inwiefern im Falle der Kürzung eine versicherungsvertragliche Selbstbeteiligung zu berücksichtigten ist.

Wird die versicherungsvertragliche Selbstbeteiligung zunächst vom Gesamtschaden abgezogen und dann erst eine Quotelung vorgenommen, ist dies für den Versicherungsnehmer günstiger.

Das Landgericht Aachen hat nunmehr in einer Entscheidung vom 14.07.2011 Az: 2 S 61/11 im Sinne der Versicherten entschieden.

Es bleibt abzuwarten, wie hier die weitere obergerichtliche Rechtsprechung fortgeführt werden wird.

Wolfgang Klohe
Fachanwalt für Verkehrsrecht