Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch kann geerbt werden!

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Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13 – erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei daher nicht zu folgen.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

 

Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil die Berufung eingelegt wird und ob der Berufung stattgegeben würde. Die Rechtsprechung des EuGH gibt vor wie mit den Urlaubsansprüchen umzugehen ist- in der Konsequenz müsste nunmehr das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung anpassen. Der weitere Verfahrensgang bleibt abzuwarten. Wir werden hierüber berichten.

 

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2015 – 56 Ca 10968/15, Pressemitteilung Nr. 42/15 vom 01.12.2015

 

Martin Blaszczak

Rechtsanwalt

 

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