Geschwindigkeitsmessung durch Private bedingt Beweisverwertungsgebot

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Bruchsal ist es der Verwaltungsbehörde untersagt, Geschwindigkeitsmessungen durch private Unternehmen durchführen zu lassen. Eine Mitwirkung von Privatunternehmen an der Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren sei hiernach rechtswidrig.

Sämtliche Verfahrensschritte, wozu auch die Anfertigung und Erfassung von Daten und Bildern gehören, habe die Verfolgungsbehörde selbst durchzuführen, da das Ordnungswidrigkeitenrecht seinem Wesensgehalt nach Strafrecht sei. Bislang galt lediglich, dass Messungen durch Private dann zulässig sind, sofern diese unter der Aufsicht und Kontrolle durch Behördenmitarbeiter stehen.

Das Amtsgericht Bruchsal ist hier noch einen Schritte weitergegangen und hat sämtliche Mitwirkung durch Private hieran untersagt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand haben wird. Ob Private an der Messung mitgewirkt haben, lässt sich oftmals erst bei Einsichtnahme der Verfahrensakte durch einen Rechtsanwalt feststellen.

Der Unterzeichner steht Ihnen u.a. bei sämtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeldbescheiden zur Verfügung.