Europäischer Gerichtshof stärkt erneut Rechte der Urlauber

Der Europäische Gerichtshof hat in einem am 16.02.2012 ergangenen Urteil entschieden,  dass Urlauber ihr Geld auch dann nicht verlieren, wenn sie Opfer eines betrügerischen Reiseveranstalter geworden sind.

Wenn ein Urlauber  bei der Buchung einen sogenannten Sicherungsschein erhalten und der Organisator die Tour wegen Zahlungsunfähigkeit absagt, gilt der Schutz auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist.

Die Versicherung gilt unabhängig  von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Der  Europäische Gerichtshof  hat damit erneut die Rechte der  Urlaubern gestärkt.

Kläger war ein Urlauber aus Hamburg, der eine Pauschalreise gebucht hatte. Die Versicherung wollte den Ausfall nicht zahlen, weil die 1990 beschlossene Pauschalreiserichtlinie der EU zwar den Schutz Reisender im Fall eines Konkurses vorsehe – angeblich jedoch nicht  einen Schutz vor betrügerischen Machenschaften.

Das höchste EU-Gericht widersprach dieser Auffassung. Die Richtlinie schütze Urlauber unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

Somit ist auch die erheblich rechtliche Tragweite des Sicherungsscheins  klargestellt. Allen Urlaubern ist bei Buchung von Pauschalreisen noch nachdrücklicher zu empfehlen, auf die Errichtung und Übergabe des Sicherungsscheines zu achten.

Joachim Städter

Rechtsanwalt