Brustimplantate: Was PIP-Betroffene beachten müssen

Brustimplantate vom französischen Hersteller P.I.P. (Poly Implant Prothese) sowie die eines niederländischen Herstellers sind gesundheitsgefährdend.

Die Verwendung von minderwertigen Materialien in den Implantaten birgt für die Betroffenen enorme Risiken. Die Krankenkassen warnen. Es wird geraten, die Implantate kurzfristig entfernen bzw. ersetzen zu lassen. Das  Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfiehlt die Entfernung auch wenn die Implantate noch nicht geplatzt oder sonst defekt sind.

Betroffene sollten Folgendes beachten:

1.
Sofern eine gesetzliche Krankenversicherung besteht und die Einbringung der Implantate medizinisch indiziert und von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurde, besteht Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Wechsel der Implantate. Dies muss dann freilich durch eine Vertragsklinik (keine Privatklinik) oder einen Vertragsarzt (mit Kassenzulassung) erfolgen.


2.

Sind die Implantate aber bei einer kosmetischen Operation, die die Betroffene selbst gezahlt hat in den Körper gelangt, muss die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls die Kosten des Austauschs tragen. Voraussetzungen ist hier selbstverständlich auch, dass der Austausch durch eine Vertragsklinik (keine Privatklinik) oder einen Vertragsarzt (mit Kassenzulassung) erfolgt.

Die Krankenkassen verlangen von den Betroffenen in diesen Fällen jedoch eine Eigenbeteiligung, deren Höhe nach Einzelfallprüfungen festgesetzt wird.

Nach unserer Auffassung stellt sich die Rechtslage nicht eindeutig dar. Es ist nach unserer Einschätzung bereits fraglich, ob die Krankenkasse überhaupt berechtigt ist, die Beteiligung zu fordern.

Auch wird in einer Vielzahl von Fällen der Eigenanteil, den die Krankenkasse festgesetzt hat einer kritischen Prüfung der Bescheide nicht standhalten.

 

3.

Wir raten den Betroffenen daher dringlich dazu, Beteiligungsbescheide rechtlich prüfen zu lassen. Wir stehen auch vor dem Eingriff für eine Erstberatung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Krankenkasse zur Verfügung.

Weiterhin prüfen wir im Einzelfall die Erfolgsaussichten für eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklageklage gegen die Beteiligten. Hierzu gehört auch die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Implantateherstellers.