F.A.Z. Artikel über BGH-Urteil zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat in den Ausgaben vom Sa/So 23./24.07.2016 über das im März ergangene neue Urteil des Bundesgerichtshofs zur betrieblichen Zusatzversorgung berichtet.

Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich im Piloturteil vom 09.03.2016 beanstandet, dass die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt wird.

Die den rentenfern Versicherten erteilten Startgutschriften wurden deshalb als verfassungswidrig erkannt.

Der F.A.Z -Artikel beschäftigt sich indessen darüber hinaus über die trotz des ergangenen Urteils rechtlich unbefriedigende Situation der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Diese könnten zwar auf eine höhere Zusatzrente hoffen. Entscheidende Frage sei jedoch, wann und in welcher Höhe diese komme. Gestritten werde bereits seit 2002.

Die F.A.Z. ergänzt damit ihre bisherigen ausführlichen Beiträge zur Betriebsrente in der Privatwirtschaft nun um diesen Beitrag zur Zusatzrente der nichtbeamteten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

Es ist erfreulich, dass die Frankfurter Allgemeinen Zeitung in den genannten Ausgaben vom Sa/So 23./24.07.2016 sich in einem ausführlichen Artikel mit der hohen Rechtsproblematik der Zusatzversorgungsregelungen im öffentlichen Dienst beschäftigt und die Sichtweise einer großen überregionalen Tageszeitung in Bezug auf den „Zankapfel Zusatzversorgung“ darlegt (siehe die PDF Versionen der Print- und Online-Version mit zugehörigem Link auf www.faz.net:

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/vermoegensfragen/hoehere-zusatzrente-im-oeffentlichen-dienst-wann-und-wie-hoch-14352823.html)

Damit besteht Hoffnung, dass die Rechtsproblematik auch von einer breiteren Öffentlichkeit erkannt wird.

Von Interesse wird jetzt insbesondere sein, wann und welche neuen Satzungsregelungen von den Zusatzversorgungskassen nunmehr generiert werden und ob diese endlich rechtsfehlerfrei sein werden.

Im laufenden Jahr wird man gerichtlich eine Neuberechnung noch nicht durchsetzen können. Wir sind indessen der Auffassung, dass eine Einigung der Tarifvertragsparteien über eine verfassungskonforme Regelung der Startgutschrift und deren Umsetzung in die Satzungen der Zusatzversorgungskassen spätestens im kommenden Jahr zu erfolgen hat.

Dies umso mehr, als der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) Hagen Hügelschäffer nunmehr verkündigt hat: „Ich gehe davon aus, dass eine Neuregelung im kommenden Jahr umgesetzt werden kann.“

Dabei werden die Tarifvertragsparteien sich sicherlich nicht nur mit dem vom Bundesgerichtshof gerügten Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu beschäftigten haben, sondern ebenso mit weiteren gewichtigen Kritikpunkten wie z.B. die rechtsproblematisch ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens –  hierzu hatte der Bundesgerichtshof 2007 die Einholung eines  flächendeckenden Gutachtens aufgegeben –, die Fixierung der Steuerklasse, die eigentumsrechtlich problematische teilweise massive Kürzung der Rentenanwartschaften u.a.

Es wird nachhaltig zu beobachten und überprüfen sein, ob die Ankündigung des Herrn Hügelschäffer tatsächlich umgesetzt wird.

Zu erinnern ist nochmals an die Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe:

„Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Justizgewährung, der im Sinne praktischer Konkordanz mit der durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie zum Ausgleich zu bringen ist (BGHZ 174, 127, Tz. 143), gebietet eine gerichtlich gestaltende Regelung des Übergangsrechts - noch - nicht.“

Sollten die Tarifvertragsparteien und/ oder die Zusatzversorgungskassen den nötigen Respekt vor den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vermissen lassen und sich an ihre eigenen Angaben zur zeitnahen Umsetzung derselben nicht halten, könnte der Vorbehalt des Oberlandesgerichts Karlsruhe entfallen und eine gerichtlich gestaltete Neuregelung geboten sein.

 

Karlsruhe, den 26.07.2016

Valentin Heckert
Rechtsanwalt

 

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