BGH sieht die Änderungsbescheide zur Startgutschrift als rechtmäßig an, IV ZR 120/22

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Änderung der Startgutschrift durch  ein Grundsatzurteil vom 20.September 2023 , Az.

Einladung zur Informationsveranstaltung - Rechtsanwälte informieren über die Neuregelungen zur Zusatzversorgung

1.
Die VBL – Versorgungskasse des Bundes und der Länder, Karlsruhe – hat mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Stichtag) umgestellt.

Rechtsverlust droht - Ausschlussfrist von sechs Monaten

Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.

Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.

Wir sind der Rechtsauffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift zusteht.


Zusatzversorgungskassen in der Pflicht zur Neuberechnung der Startgutschrift

Nachdem der Bundesgerichtshof am 09. März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hatten sich die Tarifparteien - wie bereits mitgeteilt- nach über einem Jahr am 8. Juni 2017 auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.



Ergebnisse der Tarifvertragsverhandlungen nur teilweise befriedigend

1. Teilweise Erhöhung des Anteilssatzes

Die Tarifparteien haben mitgeteilt, dass sie sich am 08.06.2017 auf eine Neuberechnung der Startgutschriften für die Zusatzversorgung geeinigt hätten.

Im Kern sehe die vereinbarte Neufassung vor, bei Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG den bisher vorgesehenen Anteilssatz/Altersfaktor teilweise von 2,25 % auf 2,5 % pro Jahr zu erhöhen.