OLG Karlsruhe erklärt die Startgutschriften für rechtswidrig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in den von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Pilotverfahren in mehreren am 18.12.2014 ergangenen Urteile die von der Überprüfungsbescheide der VBL zur Startgutschrift für rechtswidrig erkannt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die von den Zusatzversorgungskassen vorgenommenen Vergleichsberechnungen die Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf Herstellung einer verfassungskonformen Regelung nicht erfüllen.

Damit hat erstmals ein Berufungsgericht die Neuregelungen der Zusatzversorgungskassen zur Startgutschrift überprüft und diese erneut für verfassungswidrig qualifiziert.

In gleicher Weise hatten bereits die beiden für versicherungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin entschieden.

Wir erachten die Entscheidungen der Versicherungskammer des Oberlandesgerichts Karlsruhe von erheblicher Bedeutung, da sie sich zu den Satzungsregelungen der größten Zusatzversorgungs-kasse, der Versorgunganstalt des Bundes und der Länder, ausspricht.

Die neuen Regelungen der anderen Zusatzversorgungskassen sind im zentralen Bereich inhaltsgleich, da sämtliche neuen Satzungsregelungen der Zusatzversorgungskassen auf der gleichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien beruhen, die als rechtswidrig- verfassungswidrig- erkannt wurde.

Angesichts dieser gerichtlichen Entscheidungen empfehlen wir, ihre Rechte gegenüber der Zusatzversorgungskasse in jedem Falle zu wahren und der erneut verfassungswidrigen Berechnung ihrer Rentenanwartschaften und Rentenansprüchen entschieden entgegen zu treten.

Falls Sie unsere Unterstützung hierzu wünschen, bitten wir Sie um Zuleitung der einschlägigen Unterlagen, wie in unserem Internetauftritt unter

http://www.startgutschrift.de/ueberpruefungsberechnung2012/wahren-sie-ihre-rechte

ersichtlich.

Wir bitten jedoch zu berücksichtigen, dass wir die Ausführungen des Versicherungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach Zugang der förmlichen Urteilsausfertigungen vertieft analysieren werden. Im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und das bevorstehende Jahresende werden uns die Urteilsausfertigungen voraussichtlich erst im Januar 2015 zugehen.

Wir bitten deshalb um ihr Verständnis, wenn sich wegen der Terminsdichte vor Weihnachten und dem Jahresende sowie aus den vorgenannten Gründen die weitere Förderung ihres Anliegens in den Januar verzögern kann.

 

Karlsruhe, den 19.12.2014

Valentin Heckert

Rechtsanwalt

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert, Harriet Schäfer-Heckert,
Wolfgang Andreas Klohe, Evelyn Wettstein, Martin Blasczcak

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