Verfahrensstand der Startgutschriftverfahren (VBL)

Vorbemerkung zur Unterscheidung zwischen sogenannten rentennahen und rentenfernen Rentenanwärtern


Rentennah sind diejenigen Versicherten, die

  • am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS).

und die

  • die nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen

Rentenfern sind diejenigen Versicherten,

  • die am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder
  • die dem Tarifgebiet Ost unterliegen

Kurzformel:

Zu den rentennahen Versicherten zählen Versicherten, die am oder vor dem 1.1.1947 geboren
wurden.

Zu den rentenfernen Versicherten zählen Versicherten, die nach dem 1.1.1947 geboren
wurden.


I. Verfahrensstand rentenfern Versicherte

1. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat in der Pilotentscheidung vom 14.11.2007 klar entschieden, dass in
rentenfernen Fällen die von der VBL erteilten Startgutschriften rechtswidrig waren.
Er hat lediglich im Hinblick auf die Tarifautonomie nicht durch entschieden, sondern die
erforderlichen Neuregelungen in die Hand der Tarifparteien gelegt.


2. Tarifverhandlungen

Die Tarifverhandlungen laufen noch. Bedauerlicherweise bestehen in den schwebenden
Tarifverhandlungen Bestrebungen, den Umfang der Nachbesserungen auf den Bereich der
von der VBL noch nicht bestandkräftig und damit endgültig entschiedenen Versicherungsverhältnisse zu beschränken.

Es ist deshalb unverändert zu empfehlen, von der VBL eine klare Erklärung auf
Unverbindlichkeit der ergangenen Startgutschrift zu verlangen.

Die hierzu ergangene Rechtssprechung des Landgerichts ist zwischenzeitlich leider etwas
einschränkend.

Eine klare Erklärung der VBL kann indessen auch jetzt noch verlangt werden

  • bei seinerzeitigen Ausbringung einer Beanstandung gegen die Startgutschrift
  • bei zwischenzeitlicher Vorlage eines Betriebsrentenbescheids

Damit trägt der Versicherte gleichzeitig Sorge, dass sie in den schwebenden Tarifverhandlungen nicht in den Bereich der von der VBL bestandkräftig und damit
endgültig entschiedenen Versicherungsverhältnisse eingeordnet werden, sondern Nachbesserung ihrer Rentenanwartschaft gemäß der ergangenen Pilotentscheidung des
Bundesgerichtshofs verlangen können.

3. Neue Bescheide nach Abschluss der Tarifverhandlungen

Unabhängig hiervon wird man nach Abschluss der Tarifverhandlungen die dann ergehenden
neuen Bescheide genau anzusehen haben.

Es wird insbesondere zu überprüfen sein, ob diese dann ergehenden neuen Bescheide dem
ihrem Eigentumsschutz gerecht werden oder unzulässige Eingriffe in ihre erdienten und
eigentums-rechtlich geschützten Anwartschaften offen oder verdeckt fortsetzen.

4. Pilotverfassungsbeschwerde

Die vom Unterzeichner geführte Pilotverfassungsbeschwerde läuft parallel..
Das Bundesverfassungsgericht hat offiziell angekündigt, noch in diesem Jahr zu entscheiden.(www.bundesverfassungsgericht.de - aktuell im Jahre 2009 zu erledigende Verfahren.
Erster Senat- Ziff 7, zweiter Fall Aktenzeichen 1 BvR 1433 / 08)

Es besteht Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht die Dinge richtet.

Selbstverständlich würde eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgericht Breitenwirkung erzielen und die Rentenansprüche der Versicherten stärken.
 

II. Verfahrensstand Rentennah Versicherte
 

1. Pilotentscheidung des Bundesgerichtshof vom 24.09.2008

Der Bundesgerichtshof hat in einer Pilotentscheidung vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 -
bedauerlicherweise die Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der VBL für rentennahe
Pflichtversicherte für wirksam gesehen.
Der Bundesgerichtshof vermeint, die Ermittlung der Rentenanwartschaften erfolge weitgehend in Anlehnung an das frühere Satzungsrecht der Beklagten. Ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Rentenanwartschaft der Versicherten liege deshalb nicht vor.
Die rechtlichen Möglichkeiten der rentennah Versicherten gegen die von der VBL erteilten
Startgutschriften vorzugehen sind deshalb bedauerlicherweise eingeschränkt.

2. Verfassungsbeschwerden

Hoffnung begründet, dass auch in rentennahen Fällen eine Vielzahl von Verfassungsbeschwerden eingereicht wurden.

Auch unsere Sozietät führt u.a. in einem Fall eine Verfassungsbeschwerde, in welchem die
VBL im Wege der Transfervorschriften eine Rentenkürzung von über 25% vorgenommen
hat.

Wir meinen, dass auch dadurch der Eigentumsschutz verletzt wurde.

Auch den Wegfall der Rentendynamik ( Inflationsausgleich) sowie die Fixierung der
Berechnung der Rentenanwartschaft zum Stichtag. sehen wir für verfassungswidrig.
Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht auch insoweit den Versicherten zur
Hilfe kommt.

3. Tarifverhandlungen
Es besteht auch noch die Möglichkeit, dass im Wege der Tarifverhandlungen ein günstigeres
Ergebnis für die versicherten rentennahe Arbeitnehmer erreicht wird, als bislang vom
Bundesgerichtshof gewährt.
Nach offiziösen Informationen unserer Mittelsmänner über den Gang der Tarifverhandlungen
sind insoweit allerdings die Aussichten nicht allzu hoch anzusetzen.

4. Beratungsangebot, Information über Internet

Für etwaige Rückfragen und ergänzende Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwälte Valentin Heckert , Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein, Wolfgang Klohe, Joachim Städter

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Rechtsanwalt Heckert Gründungsmitglied der Kooperation Anwälte für Zusatzversorgungsrechte im öffentlichen Dienst

 

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