Verfassungsbeschwerde gegen Sanierungsgeldurteile

Der Bundesgerichthof hat in den von mehreren Arbeitgebern geführten Verfahren zum Sanierungsgeld überraschend mit Urteilen vom 20.07.2011 die jeweilige Revision zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Klage auf Rückzahlung von Sanierungsgeldern, welche die Arbeitgeber im Jahre 2002/03 nach § 65 VBL-Satzung (in der Fassung der ersten Satzungsänderung) entrichtet haben.

Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben wir zwischenzeitlich für den von uns vertretenen Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Auch weitere Arbeitgeber, die an den vorgenannten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beteiligt waren, haben entsprechende Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Wir sind unverändert der Auffassung, dass die VBL für die fragliche Regelung nach § 65 VBL-Satzung keine hinreichende rechtliche Legitimation innehat. Die VBL kann sich unseres Erachtens nicht auf die von ihr behauptete Satzungsgewalt berufen, da hierfür die für eine Anstalt des öffentlichen Rechtes rechtlich zwingend erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Diesen für Anstalten des öffentlichen Rechts nach gefestigter Rechtssprechung bestehende Gesetzesvorbehalt, welcher der parlamentarischen Kontrolle des Handelns der Anstalten des öffentlichen Rechts dient, sehen wir evident verletzt.

Zudem soll nach den Regelungen des § 65 VBL-Satzung das Sanierungsgeld nur zur Deckung einer von der VBL behaupteten und durch ein spezifisches Sachverständigengutachten zu ermittelnden Deckungslücke zum 31.12.2001 dienen. Ein solches spezifisches Gutachten wurde nicht erstellt, zumindest in keinem Verfahren vorgelegt. Vielmehr werden zwischenzeitlich von der VBL die Sanierungsgeldforderungen als unseres Erachtens unzulässige Dauereinrichtung geführt mit dem Ergebnis einer laufend wachsenden Vermögensbildung bei der VBL.

Weiterhin  sehen wir  unverändert das Gleichbehandlungsgebot nach  Artikel 3 GG durch die von der VBL vorgenommene Ausformung der Regelungen zum Sanierungsgeld verletzt. Dies insbesondere durch die unterschiedliche Arbeitgebergruppenbildung und deren unterschiedlichen Behandlung sowie durch die andauernde Querfinanzierung.

Unabhängig hiervon hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs viele Arbeitgeber vermehrt zur Überprüfung eines Ausstiegs aus der VBL veranlasst.

Eine steigende Zahl von Arbeitgeber wollen damit betriebswirtschaftliche Risiken vermeiden, die sich aus dauerhaft drohenden und betriebswirtschaftlich nicht kalkulierbaren Sanierungsgeldforderungen ergeben.

Auch Arbeitgeber, die derzeit noch als Nettozahler von Sanierungsgeldforderungen verschont bleiben, sehen deutlich, dass auch sie in absehbarer Zeit infolge der  alternder Belegschaft zum Nettoempfänger werden und damit erheblichen Sanierungsgeldforderungen ausgesetzt sein werden.

Sie sehen zudem, dass Ihnen Überschüsse, die sie während ihrer Phase als Nettozahler erbringen, auf ihr Versicherungsverhältnis nicht gut gebracht werden.

Eine wachsende Zahl von Arbeitgebern will auch nicht mehr auf Dauer zur Querfinanzierung von Bund und Ländern verpflichtet bleiben. 

Zudem sehen sie sich in ihrer wirtschaftlichen Gesamtdisposition (Privatisierung, Ausgliederung, Fusionen) durch die Beteiligung bei der VBL in nicht vertretbarem Maße eingeschränkt.

Für die Zusatzversorgung ihrer Belegschaft  sehen sie alternative Regelungen, z.B. eine betriebliche Direktzusage, eine Zusatzversorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse  oder eine Zusatzversorgung der freien Wirtschaft für wirtschaftlich wesentlich günstiger. 

Dies wird in vermehrtem Maße auch von Arbeitnehmerseite mitgetragen, da die Zusatzversorgung bei der VBL aktuell eine  Umlage in Höhe von 7,86 % einverlangt, Leistungen der Arbeitnehmer aber nur auf Basis einer vierprozentigen  Verzinsung erbringt. 

Über den Fortgang der von unserer Rechtsanwaltssozietät geführten Verfassungsbeschwerde sowie der weiteren zur Rechtsproblematik der Sanierungsgeldforderung der VBL geführten Verfassungsbeschwerden werden wir berichten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Valentin  Heckert ,  Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein,  Wolfgang Andreas Klohe,  Joachim Städter

durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert

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