Überprüfungsberechnung 2012: Was ist zu tun?

Wir hatten Sie  bereits  darüber unterrichtet, dass unsere Rechtsanwaltssozietät bereits erste Klagen für Versicherte gegen die „Überprüfungsbescheide“ der Zusatzversorgungskassen eingereicht hat. Weitere Klagen sind in Vorbereitung.

a) Schriftliche Auftragserteilung/Vollmacht

Falls Sie ebenfalls zur Wahrung Ihrer Rechtsinteressen unsere anwaltschaftliche außergerichtliche und gerichtliche Vertretung wünschen, bitten wir Sie um ihre schriftliche Mandatserteilung durch Unterzeichnung und Rückübersendung der auf uns lautenden Vollmacht.

Wir benötigen diese Vollmacht auch zum Nachweis unserer Vertretungsberechtigung gegenüber den Zusatzversorgungskassen.

b) Informationsbogen

Aufgrund der Vielzahl der einschlägigen Verfahren bitten wir Sie um Ausfüllung und Rückübersendung unseres Informationsbogens mit Auftragserteilung.

Für eine sachberechte Bearbeitung sind wir auf Ihre Informationserteilung angewiesen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Ebenso benötigen die  im Informationsbogen  erbetenen Anlagen (Kopien sind ausreichend).

 

Hinweis: Informationsbogen und Vollmacht finden Sie hier: Wahren Sie Ihre Rechte

 

c) Sachliche Beschränkung auf „rentenferne Fälle“

Wir weisen darauf hin, dass die Überprüfungs/Vergleichsberechnungen zur Startgutschrift die Versicherungsverhältnisse der sogenannten rentenfernen Versicherten betreffen.

Hierunter fallen alle Versicherten, die nach dem 01.01.1947 geboren wurden oder  die dem Tarifgebiet Ost unterliegen.

Für sogenannte vor dem 01.01.1947 geborene rentennahe Versicherte,  erfolgen keine Überprüfungs/Vergleichsberechnungen, da insoweit der Bundesgerichtshof die Satzungsregelungen der VBL in dem am 24.09.2008 ergangenen Urteil für rechtsmäßig sah.

Hiergegen schweben allerdings unverändert Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht, deren Ergebnis abzuwarten ist.

d) Sammelklagen sind nicht eröffnet

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass aus zivilprozessualen Gründen vorliegend keine Sammelklagen eröffnet sind.

Dies folgt bereits daraus, dass jeweils die individuellen Versicherungsdaten relevant für die Einzelentscheidungen relevant bleiben.

e) Eingeschränkte Rechtswirkung von Pilotverfahren

Zusehen ist auch, dass Pilotverfahren zwar die Gesamtauseinandersetzung mit den Zusatzversorgungskassen fördern, letztlich aber unmittelbare Rechtswirkung nur zwischen den Prozessparteien und deren Versicherungsverhältnis entwickeln.

Wer seine Rechte verteidigen will, muss deshalb eigenständig außergerichtlich und notfalls im Klageweg tätig werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Valentin Heckert

 

Rechtsanwälte Valentin  Heckert,  Harriet Schäfer-Heckert,
Evelyn Wettstein,  Wolfgang Andreas Klohe (Fachanwalt für Verkehrsrecht),
Joachim Städter (Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Lehrbeauftragter)

durch: Rechtsanwalt Valentin Heckert

Kanzlei Rechtsanwälte Heckert  & Kollegen
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