Ein vorausgegangenes Praktikum ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.


Beschränkung des Bewerberkreises auf Berufsanfänger kann Benachteiligung wegen des Alters sein

Wird der Bewerberkreis in einer Stellenanzeige auf Arbeitnehmer beschränkt, die ihre kaufmännische Ausbildung "vor Kurzem" abgeschlossen haben, kann dies im Einzelfall eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters indizieren.


Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch kann geerbt werden!

Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.


Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters der seinen Arbeitsplatz ohne Grund verlässt ist wirksam

Das Arbeitsverhältnis eines Sicherheitsmitarbeiters kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn er die ihm obliegende Ausgangskontrolle in einem besonders zu sichernden Bereich während eines erheblichen Zeitraums ohne Grund verlässt.

 

Das hat das LAG Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe in seinem Urteil vom 9.9.2015, Az. 17 Sa 810/15 entschieden.


Erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung "Schwetzinger Arbeitsrechtstage"

Herr Rechtsanwalt Martin Blaszczak hat erfolgreich vom 11.11.2015 bis zum 13.11.2015 an der Fortbildungsveranstaltung "Schwetzinger Arbeitsrechtstage" des Veranstalters SiS teilgenommen.

Hierfür erwarb Herr Rechtsanwalt Martin Blaszczak 27 Fortbildungsstunden gem. § 15 FAO.


Fristlose Kündigung nach Entwenden von acht halben Brötchen ist unwirksam

Werden geringwertige Sachen entwendet, kann das grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Richtet sich die Tat gegen das Eigentum des Arbeitgebers, ist aber eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er, angesprochen auf seine Verfehlung, mit den Vorwürfen umgeht.