Bauchdeckenstraffung im Wege der Genehmigungsfiktion

Mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.10.2019, L 11 KR 2995/18 konnten wir für unseren Mandanten die Zahlung einer Bauchdeckenstraffung durch die Krankenkasse im Wege der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V erstreiten.


Auch mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss droht ein sogenannter „Idiotentest“

Eine bemerkenswerte Entscheidung, die indessen die bisherige Rechtsprechung fortführt, hat das Verwaltungsgericht Augsburg am 09.09.2019 getroffen.

Auch wer lediglich mit einem Fahrrad im Straßenverkehr mit einem Promillegehalt von 1,6 oder mehr fährt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Volksmund sogenannter "Idiotentest") beizubringen.


Informationspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Urlaubsverfallfristen

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, so das BAG in seinem Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15.


Einladung zur Informationsveranstaltung - Rechtsanwälte informieren über die Neuregelungen zur Zusatzversorgung

1.
Die VBL – Versorgungskasse des Bundes und der Länder, Karlsruhe – hat mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Stichtag) umgestellt.

Hinterbliebenenversorgung: Eine Altersabstandsklausel ist nicht in jedem Fall eine Altersdiskriminierung

Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 Prozent gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.


Rechtsverlust droht - Ausschlussfrist von sechs Monaten

Die Zusatzversorgungskassen haben zwischenzeitlich weitgehend die neuen Regelungen der Tarifvertragsparteien vom 08.07.2017 zur Neuberechnung der den rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften in ihren Satzungsregelungen umgesetzt.

Weiterhin haben die Zusatzversorgungskassen begonnen, den rentenfernen Versicherten die Neuberechnungen zur Startgutschrift zuzuleiten.

Wir sind der Rechtsauffassung, dass alle rentenfern Versicherten einen Anspruch auf Erteilung einer Neuberechnung der Startgutschrift zusteht.